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   OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12   

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OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12 (https://dejure.org/2013,214)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.01.2013 - 1 U 215/12 (https://dejure.org/2013,214)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 1 U 215/12 (https://dejure.org/2013,214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architekt muss (nicht) auf eigene Fehler hinweisen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr sachkundig beraten: Architekt muss nicht auf eigene Fehler hinweisen! (IBR 2013, 160)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12
    Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben; der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat (Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F.), ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen (primärer Ansprechpartner und Sachwalter; vgl. BGH NJW 2002, 288 Tz. 18 ff.; 2007, 365 Tz. 10; 2009, 3360 Tz. 12 ff.; VersR 2012, 113 Tz. 10 ff.; Löffelmann/Fleischmann/Ihle, Architektenrecht, 6. Auflage 2012, Rn. 1954; Nossek/Klaft BauR 2010, 152 f.).

    Die den Architekten insofern treffende Untersuchungs- und Beratungspflicht ist eine Nebenpflicht; ihre Verletzung stellt eine positive Vertragsverletzung dar (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ), die der Regelverjährung unterliegt (vgl. BGH NJW 2007, 365 Tz. 17; Löffelmann/Fleischmann/Ihle a.a.O. Rn. 1953 und 1956).

    Mängelursachen selbst zu untersuchen und den Auftraggeber über das Untersuchungsergebnis sowie über die technischen Möglichkeiten der Mangelbeseitigung und die Haftungsfolgen zu informieren (BGH NJW 2007, 365 Tz. 11).

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 397/02

    Auslegung eines Architektenvertrages betreffend den Beginn der Verjährung

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12
    Welche Maßnahmen ein Architekt konkret vornehmen muss ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (BGH NJW-RR 2004, 954 Tz. 16; Kniffka a.a.O. Rn. 308).

    Das - sachverständig beratene - Landgericht hat aus diesem "einmaligen Ereignis" und dem nicht vorhandenen "Feuchtigkeitsaufstieg in den Wänden und Sockeln" den rechtlichen Schluss gezogen, dass es für den Beklagten im gesamten Verlauf (der Gewährleistungszeit) nicht angezeigt gewesen sei, einen Zusammenhang mit der seiner planerischen Verantwortung unterfallenden Abdichtung der Bodenplatte im Kellergeschoss oder gar der Abdichtung des gesamten Gebäudes zu ziehen; der Beklagte habe vielmehr von einem - isoliert gebliebenen und nicht fortwirkenden - "Defekt der Hebeanlage" ausgehen dürfen (vgl. Kniffka a.a.O. Rn. 308 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 954 Tz. 16).

  • BGH, 23.07.2009 - VII ZR 134/08

    Anwendbarkeit der zur Sekundärhaftung eines Architekten entwickelten Grundsätze

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12
    Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben; der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat (Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F.), ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen (primärer Ansprechpartner und Sachwalter; vgl. BGH NJW 2002, 288 Tz. 18 ff.; 2007, 365 Tz. 10; 2009, 3360 Tz. 12 ff.; VersR 2012, 113 Tz. 10 ff.; Löffelmann/Fleischmann/Ihle, Architektenrecht, 6. Auflage 2012, Rn. 1954; Nossek/Klaft BauR 2010, 152 f.).
  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 4/10

    Mängelhaftung im Werkvertragsrecht: Sekundärhaftung von Sonderfachleuten

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12
    Eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben; der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat (Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F.), ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen (primärer Ansprechpartner und Sachwalter; vgl. BGH NJW 2002, 288 Tz. 18 ff.; 2007, 365 Tz. 10; 2009, 3360 Tz. 12 ff.; VersR 2012, 113 Tz. 10 ff.; Löffelmann/Fleischmann/Ihle, Architektenrecht, 6. Auflage 2012, Rn. 1954; Nossek/Klaft BauR 2010, 152 f.).
  • BGH, 22.01.1987 - VII ZR 88/85

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2013 - 1 U 215/12
    Dies steht mit dem anerkannten Rechtssatz im Einklang, wonach ein Aufklärungsbedarf beim Auftraggeber in Wegfall geraten und der Architekt demzufolge von seiner Hinweis-, Beratungs- und Unterstützungspflicht befreit sein kann, wenn und soweit der Auftraggeber hinreichend durch andere Sachverständige oder sonst sachkundig beraten ist (vgl. BGH NJW 1987, 2743 Tz. 25 ff.; Kniffka a.a.O. Rn. 308; Löffelmann/Fleischmann/Ihle a.a.O. Rn. 1954 a.E.).
  • OLG Stuttgart, 28.12.2018 - 10 U 113/18

    Architektenvertrag: Vertragsschluss eines Bauträgers mit mehreren Architekten

    Zutreffend haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Bauherr anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - VII ZR 88/85, juris Rn. 25 f.; Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12 Rn. 27; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 U 215/12, juris Rn. 33; Werner/Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess 16. Aufl. Rn. 2024; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 830).
  • OLG Brandenburg, 01.12.2022 - 12 U 199/21

    Architekt muss über eigene Planungs- und Aufsichtsfehler aufklären!

    Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2013 - 1 U 215/12, BeckRS 2013, 11568, beck-online).
  • OLG Koblenz, 28.03.2013 - 1 U 295/12

    Abdichtungsarbeiten sind intensiv zu überwachen!

    c) Einer Auseinandersetzung mit einer etwaigen Sekundärhaftung des Beklagten als bauüberwachenden Architekten, die der Senat im Grundsatz allerdings auch nach dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform weiter für anwendbar hält (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2013 - 1 U 215/12 - Voit in: Bamberger/Roth a.a.O. § 634a Rn. 11), bedarf es nach alledem nicht mehr.
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2013 - 1 U 21/13

    Feststellung einer Vorfahrtverletzung nach den Grundsätzen des Beweises des

    Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 8. Oktober 2013, Az.: I-1 U 215/12).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2020 - 12 U 77/19

    Architekt muss über eigene Planungs- und Überwachungsfehler aufklären!

    Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2013 - 1 U 215/12, BeckRS 2013, 11568, beck-online).
  • KG, 28.04.2016 - 21 U 172/14

    Architektenvertrag: Verjährung der Mängelansprüche; Abnahme der

    Danach fällt der Aufklärungsbedarf des Auftraggebers weg, wenn und soweit dieser hinreichend durch andere Sachverständige oder sonst sachkundig beraten ist (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 U 215/12, IBR 2013, 160).
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